I. Allgemeines

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Lieferanten, Dienstleistern und deren Subunternehmer. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner erkennen wir nur insoweit an, als wir diesen schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme und Bezahlung von Waren oder Leistungen des Lieferanten bedeuten keine Zustimmung.

II. Verträge und Vertragsänderungen

2.1. Bestellungen, Lieferabrufe und Kontrakte – sowie deren Anpassungen – bedürfen generell der Schriftform.

2.2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die KRACHT GmbH.

2.3. Der Schriftform wird auch durch DFÜ, E-Mail oder Telefax genügt.

2.4. Kostenvoranschläge und Angebote sind verbindlich und kostenlos, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

2.5. Bestellungen sind innerhalb von 48 Stunden zu bestätigen. Nimmt der Lieferant diese nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Fehlende Auftragsbestätigungen werden in unserer Lieferantenbewertung negativ berücksichtigt.

2.6. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

III. Lieferung / Folgen von Terminabweichungen

3.1. Abweichungen von unseren Kontrakten und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Bestätigung zulässig.

3.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware oder die Vollendung der Leistung bei uns oder dem beauftragten Bestimmungsort. Der Lieferant hat Waren, die nicht unter die „DDP“, „DAT oder „DAP“ Klausel der Incoterms 2010 fallen unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3. Für Dienstleistungen (Aufstellung/ Montage) trägt der Lieferant, vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Umstände die Ihre Einhaltung unmöglich machen oder verzögern, sind dem Einkauf der Fa. KRACHT unmittelbar und unverzüglich mitzuteilen.

3.5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dieses gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.6. Teillieferungen bedürfen der rechtzeitigen und vorherigen Zustimmung des Bestellers.

3.7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.8. Der Besteller erhält an Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung der Software erforderlichen bzw. in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).

3.9. Der Lieferant prüft die Software vor deren Auslieferung oder Installation auf einem System des Bestellers oder dessen Endkunden auf Viren, Trojaner und anderen Computerschädlingen durch aktuelle, marktübliche Virenschutzprogramme.

IV. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

V. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

VI. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten.

VII. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

VIII. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2. Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.

8.3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich der KRACHT GmbH zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwand und Kosten möglich ist.

8.4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beginnen, so steht dem Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke der Schadensvermeidung/ -minderung, das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung.

8.5. Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Ditter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

8.6. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 36 Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 3

8.7. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen.

8.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Besteller infolge des Mangels entstehenden Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung/Leistung derartige Kosten nachweislich verursacht. Der Besteller empfiehlt daher dem Lieferanten eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportkosten zum/vom Einsatzort abzuschließen, deren Deckungssumme mindestens € 150.000,00 je Einzelfall betragen sollte.

IX. Qualitätssicherung

9.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch die Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z.B. DIN EN ISO 9001 ff. oder gleichwertiger Art, oder vom Besteller vorgegeben, während und nach Fertigung seiner Waren zu gewährleisten.

9.2. Der Besteller hat das Recht, einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten zu verlangen und sich von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen, sowie ein Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen.

9.3. Der Lieferant hat dem Besteller unaufgefordert Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen oder Leistungen unverzüglich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

9.4. Dem Lieferanten bekanntgegebene Qualitätssicherungsleitlinien bzw. Qualitätssicherungsvereinbarungen des Bestellers sind optionale Bestandteile des Vertrages.

X. Rücktritts- und Kündigungsrechte

10.1. Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn

• der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,

• eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist,

• beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder

• der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

10.2. Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.

10.3. Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.

10.4. Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

10.5. Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

XI. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen unserer Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Schäden dieser Personen auf dem Werkgelände ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht und wir haften ebenfalls für Fahrlässigkeit, wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltungen der Lieferant regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind die Schadenersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Des Weiteren gilt für Fremdfirmen, neben den gesetzlichen Regelungen, auf unserem Betriebsgelände die „Fremdfirmenanweisung für Arbeitssicherheit und Umweltschutz“ der KRACHT GmbH. Diese ist vor Ausübung der Tätigkeiten durch Fremdfirmen gegenzuzeichnen.

XII. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezial-Verpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

XIII. Unterlagen und Geheimhaltung

13.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Informationen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten. wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

XIV. Produkthaftung

14.1. Soweit der Lieferant für einen Schaden außerhalb der gelieferten Ware verantwortlich ist und der Besteller aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

14.2. Im Rahmen seiner Haftung nach Ziffer 14.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen des Bestellers zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Warn- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten, bzw. sich mit ihm abstimmen.

14.3. Die KRACHT GmbH empfiehlt dem Lieferanten, zur Deckung der Risiken aus Ziffer 14.1 und 14.2. eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Deckungssumme sollte mindestens 1M€ (eine Million Euro) je Schadensfall betragen.

XV. Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

• die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,

• für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),

• den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US amerikanischer Technologie gefertigt wurden.

• die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.

15.1. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

XVI. Verhaltenskodex / Arbeitssicherheit / Umweltschutz

16.1. Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei oder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Waren bzw. Erbringung seiner Leistungen die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Gesetze zum Schutz der Umwelt gewahrt sind, arbeitsrechtliche Bestimmungen und Gesetze zur Gesunderhaltung seiner Mitarbeiter eingehalten, sowie Kinder- und Zwangsarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt zudem mit Annahme der Bestellung, sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren.

16.2. Weiterhin hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass seine Lieferungen und Leistungen den auf dem Gelände des Bestellers oder sonstigen Erfüllungsortes – soweit vorab durch den Besteller bekannt gegeben – geltenden Umweltschutz, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie sonstige sicherheitstechnischen/-relevanten Regeln genügen, so dass nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden bzw. verringert werde. Hierzu empfehlen wir den Lieferanten ein Managementsystem, z.B. nach DIN EN ISO 14001 oder gleichwertiger Art einzurichten und weiterzuentwickeln.

16.3. Die einschlägigen Vorschriften über den Umgang und das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, welche z.B. in der europäischen Chemikalienverordnung (REACH), dem Chemikaliengesetz und der Gefahrstoffverordnung enthalten sind, sind einzuhalten und anzuwenden.

16.4. Der Besteller hat gegebenenfalls das Recht, einen Nachweis über das betriebene Managementsystem zu verlangen oder den Lieferanten in diesem Fall zu auditieren.

16.5. Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

XVII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

XVIII. Allgemeine Bestimmungen

18.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

18.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UNKaufrechts (CISG).

18.3. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das Amtsgericht Altena, beziehungsweise in Abhängigkeit von dem Streitwert, das Landgericht Hagen. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.