1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Lieferungen von Produkten („Produkte“) und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der KRACHT GmbH („KRACHT GmbH“). Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden (wie in Ziffer 1.2 definiert), soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.2. Die Angebote von KRACHT richten sich ausschließlich an Kunden („Kunden“), die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3. KRACHT ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bereit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn KRACHT den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Annahme, Vertragsinhalt

2.1. Durch KRACHT abgegebene Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind und verstehen sich als Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot (Auftrag) abzugeben.
2.2. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von KRACHT schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. KRACHT ist nicht verpflichtet, Aufträge des Kunden anzunehmen.
2.3. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch KRACHT zustande. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von KRACHT maßgebend. Im Falle des Vertragsschlusses durch ein gemeinsam unterzeichnetes Vertragsdokument kommt der Vertrag mit Unterzeichnung desselben zustande.
2.4. Mündliche Äußerungen werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
2.5. Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden richtet sich im Anwendungsbereich des § 648 BGB nach den dort genannten Vorschriften. Im Übrigen ist eine Stornierung nur mit Zustimmung von KRACHT zulässig. Im Falle einer Stornierung hat der Kunde – auch im Anwendungsbereich des § 648 BGB – eine pauschale Stornogebühr von 10% der Vergütung für den betroffenen Auftrag zu entrichten. Im Falle bereits erbrachter Zahlungen beträgt die pauschale Stornogebühr 10% der verbleibenden Vergütung. KRACHT ist berechtigt, darüber hinausgehende Kosten und Schäden (z.B. für bereits entstandene Aufwände, entgangener Gewinn) nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Auskünfte und Beratung

Soweit KRACHT Auskünfte erteilt oder den Kunden berät, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen und stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.

4. Produktbeschaffenheit

4.1. Die geschuldete Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich aus den vereinbarten Produktspezifikationen. Über die vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende subjektive und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen.
4.2. Das Verwendungsrisiko der Produkte trägt der Kunde. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung besonderer, für den Betrieb des Kunden oder für den Im- oder Export geltender Vorschriften und die Beibringung aller erforderlichen Genehmigungen.
4.3. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Produkte vereinbart worden sind.
4.4. Branchenübliche Abweichungen von den Produktspezifikationen sind zulässig, es sei denn diese hätten negative Auswirkungen auf die Produkteigenschaften.
4.5. KRACHT ist berechtigt, Ausgangsstoffe und Bauteile durch alternative Ausgangsstoffe oder Bauteile zu ersetzen, sofern keine konkreten Ausgangsstoffe oder Bauteile vereinbart wurden und solange die vereinbarten Produktspezifikationen eingehalten werden.
4.6. Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nicht geschuldet. Anleitungen von KRACHT haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Produkte noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung dar.
4.7. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben von KRACHT sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.
4.8. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet KRACHT eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.

5. Lieferung

5.1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk KRACHT (EXW Incoterms ® 2020), es sei denn die Parteien haben eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
5.2. Lieferungen von KRACHT erfolgen innerhalb der schriftlich vereinbarten Lieferzeit. Von KRACHT mitgeteilte Liefertermine sind stets nur näherungsweise, sofern diese nicht explizit als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zum Fristablauf oder Ablauf des Termins das Werk bzw. Lager von KRACHT verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3. Liefertermine stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von KRACHT durch seine Lieferanten. Dies gilt mit der Maßgabe, dass KRACHT mögliche und zumutbare angemessene Deckungsgeschäfte vorgenommen hat. Im Falle der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Belieferung ist KRACHT berechtigt, entsprechende Aufträge des Kunden zu stornieren oder Fristen angemessen zu verlängern. KRACHT teilt dem Kunden die etwaige Nichtverfügbarkeit der Produkte unverzüglich mit und erstattet dem Kunden im Stornierungsfall bereits erhaltene Entgelte.
5.4. KRACHT ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, KRACHT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.5. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Kunden auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Kunde auch dann, wenn KRACHT noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
5.6. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. KRACHT steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei, ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des Ladegewichts und gewünschte Wagen- und Behältergröße. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an KRACHT innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
5.7. Für den Fall der Überschreitung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Verzugspönalen durch KRACHT sind nicht geschuldet.
5.8. Die Installation und Inbetriebnahme der Produkte ist nicht Teil der Lieferung und nur geschuldet, wenn dies se-parat vereinbart wurde.
5.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen – vom Kunden zu vertretenden – Gründen, so ist KRACHT berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt oder Kündigung, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass KRACHT überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Abnahme

6.1. Eine Abnahme der Produkte erfolgt nur, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde. Vereinbaren die Parteien ausnahmsweise eine Abnahme, so gelten die nachfolgenden Regelungen. Die Vereinbarung einer Abnahme verzögert nicht den Gefahrübergang.
6.2. Der Kunde ist zur Abnahme der im Wesentlichen mangelfreien Produkte verpflichtet. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abnahme unverzüglich entweder zum vereinbarten Abnahmetermin oder nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch KRACHT. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist (etwa im Abnahmeprotokoll, Monteurbericht oder Inbetriebnahmeprotokoll).
6.3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb einer ihm von KRACHT bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Einer Abnahme steht es ferner gleich, wenn die Ware im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und KRACHT das Verhalten des Kunden als Billigung der von KRACHT erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde die Produkte bestimmungsgemäß und nicht nur zu Testzwecken einsetzt.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellungen

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, KRACHT bei der Erfüllung vereinbarter Leistungen zu unterstützen. Insbesondere zählen zu diesen Pflichten die fristgerechte Bereitstellung aller kundenspezifischen Daten, die proaktive Mitteilung aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen sowie die Leistung vereinbarter Anzahlungen.
7.2. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Liefertermine und -fristen entsprechend. KRACHT ist berechtigt, hieraus entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.3. Der Kunde ist für Produktvorgaben sowie Beistellungen einschließlich beigestellter Produktdesigns, Grafiken und Logos verantwortlich. Eine Überprüfung durch KRACHT erfolgt nicht.

8. Preise und Zahlungen

8.1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste von KRACHT. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
8.2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.3. Für den Fall, dass zwischen Bestellung und Lieferung mindestens drei (3) Monate liegen und sich in diesem Zeitraum die externen Gestehungskosten (z. B. Rohstoffe, Energie, Preise von Zulieferprodukten und Leistungen Dritter) um mindestens fünf (5) Prozent erhöhen, ist KRACHT auf entsprechenden Nachweis berechtigt, entsprechende Preiserhöhungen an den Kunden weiter zu berechnen. Ist die Preiserhöhung für den Kunden unzumutbar, ist dieser berechtigt, binnen vierzehn (14) Tagen von dem Vertrag zurückzutreten.
8.4. Die Zahlung des Preises hat binnen vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt rein netto, ausschließlich auf das angegebene Konto zu erfolgen, insofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
8.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist KRACHT berechtigt, Verzugszinsen und -pauschalen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
8.6. KRACHT behält sich vor, bei Zahlungsverzug von mehr als vierzehn (14) Tagen oder Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, nur gegen Vorauskasse zu leisten oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen. KRACHT ist in diesen Fällen zusätzlich berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
8.7. KRACHT ist berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anders lautender Tilgungsbestimmung zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen.
8.8. KRACHT ist berechtigt, Teillieferungen sowie ausstehende Lieferungen des Kunden bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen des Kunden zurückzuhalten.
8.9. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Kunden zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie der Anspruch von KRACHT beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von KRACHT bis der Kunde sämtliche offenen Forderungen beglichen hat.
9.2. Hat der Kunden den Kaufpreis für die Produkte bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit KRACHT vom Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich KRACHT darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
9.3. Der Kunde ist berechtigt, die Produkte bis auf Widerruf durch KRACHT im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit KRACHT rechtzeitig nachkommt. Bei der Verarbeitung der Produkte durch den Kunden gilt KRACHT als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt KRACHT unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von KRACHT gelieferten Produkte zu dem der anderen Materialien. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von KRACHT gelieferten Produkte mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde KRACHT Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von KRACHT gelieferten Produkte zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für KRACHT.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum von KRACHT stehenden Produkte bis auf Widerruf durch KRACHT im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit KRACHT rechtzeitig nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich KRACHT das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit KRACHT an KRACHT ab. Sofern KRACHT im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von KRACHT unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Besteht ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und den Erwerbern der Produkte, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo. KRACHT nimmt diese Übertragungen an.
9.5. Auf Verlangen von KRACHT hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von KRACHT stehenden Waren und über die an KRACHT abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen von KRACHT die in deren Eigentum stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
9.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist KRACHT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder alternativ auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne zusätzliche Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von KRACHT stehenden Waren zu verlangen. Zusätzlich ist KRACHT berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte sowie zur Einziehung der an KRACHT abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
9.7. KRACHT ist auf Verlangen des Kunden dazu verpflichtet, die KRACHT zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen von KRACHT um mehr als 10% übersteigt. KRACHT darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
9.8. Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte KRACHT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf Wunsch von KRACHT ist der Kunde verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte angemessen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.

10. Mängel und Gewährleistung

10.1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2. Mängel müssen KRACHT durch den Kunden schriftlich binnen fünf (5) Arbeitstagen angezeigt werden, spätere Mängelrügen werden durch KRACHT nicht anerkannt. Die Frist läuft bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung. Außendienst- und Servicemitarbeiter von KRACHT sind zur Entgegennahme von Mängel- und Mengenrügen nicht berechtigt.
10.3. Sollte das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird KRACHT das Produkt, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von KRACHT nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist KRACHT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. KRACHT stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden Eigentum von KRACHT. Die Nacherfüllung lässt Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen auch für neu installierte Bauteile nicht neu beginnen.
10.4. Der vorstehende Absatz gilt nicht in Fällen des Rückgriffs des Kunden gegenüber KRACHT gemäß § 478 BGB. Wird der Kunde wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, KRACHT unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. KRACHT behält sich vor, die gegenüber dem Kunden von seinen Abnehmern geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden.
10.5. Nacherfüllungsort ist der Leistungsort. Ist der Leistungsort der Sitz von KRACHT sind defekte Produkte zum Zwecke der Untersuchung und Nacherfüllung an KRACHT zu übersenden. Ist der Leistungsort der Sitz des Kunden erfolgt die Nacherfüllung remote sowie erforderlichenfalls vor Ort. Erhöhen sich die Aufwendungen der Mangelbeseitigung, weil die Produkte nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, hat der Kunde diese Kosten zu tragen.
10.6. KRACHT ist berechtigt, bei Mängelrüge nicht bestehender Mängel die hieraus resultierenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
10.7. Produkte, die durch eine Mängelrüge gegenüber KRACHT angezeigt wurden, dürfen durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung durch KRACHT zurückgesandt oder in Umlauf gebracht werden. Gerügte Produkte müssen bis zu endgültiger Klärung für die Begutachtung durch KRACHT bereitstehen.
10.8. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf Produktvorgaben, beigestellten Ausgangsstoffe, Waren oder sonstige Gegenstände des Kunden beruht. Gleiches gilt, wenn und soweit die Produkte entgegen dem Bestimmungszweck oder Vorgaben von KRACHT gebraucht oder unsachgemäß gelagert werden.

11. Haftung

11.1. KRACHT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet KRACHT nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für den jeweils zustande gekommenen Vertrag von fundamentaler Bedeutung ist und auf deren Erfüllung die andere Partei deshalb vertrauen durfte (Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftung von KRACHT ausgeschlossen.
11.2. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Kaufpreis bzw. Auftragswert, höchstens aber auf einen Betrag von EUR 1,0 Mio. je Schadensfall und insgesamt auf einen Betrag von EUR 2,0 Mio. begrenzt.
11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung für indirekte Schäden (z. B. entgangenem Gewinn, Betriebsausfall, Rufschädigung, Mangelfolgeschäden, Kapitalkosten) ausgeschlossen.
11.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht (i) bei Verletzung des Lebens oder des Körpers, (ii) in den Fällen, in welchen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, (iii) im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie (iv) bei Arglist.
11.5. KRACHT geht davon aus, dass der Kunde seinen Datenbestand ordnungsgemäß sichert und regelmäßig Backups anlegt. Systemkritische oder sonstige wichtige Daten sind grundsätzlich täglich zu sichern. Im Falle eines Datenverlusts beschränkt sich die Haftung von KRACHT auf den Schaden, der dem Kunden bei ordnungsgemäßer Sicherung seiner Daten entstanden wäre.
11.6. Der Kunde stellt KRACHT, seine Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von sämtlichen Kosten und Schäden inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die aus Produktvorgaben, Produktdesigns (einschließlich Grafiken und Logos), Beistellungen oder Weisungen des Kunden resultieren. Der Kunde hat KRACHT für alle direkten oder indirekten Schäden zu entschädigen, die sich aus einem Verstoß gegen die Trade Compliance Erklärung (siehe nachfolgend unter Abschnitt 15) von KRACHT ergeben.
11.7. Die vorliegende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KRACHT.

12. Verjährung

12.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2. Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12.3. Abweichend gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen: (i) bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB); (ii) bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB); (iii) im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z. B. §§ 444, 445 b, §§ 478, 479 BGB); (iv) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (v) in den Fällen der Ziffer 11.4.

13. Höhere Gewalt

13.1. Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von KRACHT liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien oder Pandemien, hoheitliche Maßnahmen und behördliche Verfügungen), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher KRACHT die Ware bezieht, reduzieren, so dass KRACHT ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist KRACHT (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Um-stände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für KRACHT nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von KRACHT vorliegen.
13.2. Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate, sind sowohl der Kunde als auch KRACHT unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

14. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Geheimhaltung

14.1. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Normblättern, Datenträgern, Plänen, Skizzen und sonstigen von KRACHT an den Kunden übergebenen Arbeitsunterlagen (einschließlich eventueller Kopien davon) behält sich KRACHT Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese Gegenstände sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an KRACHT nach kompletter Auftragsabwicklung vollständig zurückzugeben. Diese Gegenstände dürfen ohne die schriftliche Einwilligung von KRACHT weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden.
14.2. Wird mit den von KRACHT gelieferten Produkten Software ausgeliefert, erhält der Kunde vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an der Software ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Das Nutzungsrecht ist auf die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie die bestimmungsgemäße Nutzung des Produkts einschließlich etwa erforderlicher Wartung und Reparaturarbeiten beschränkt. Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar und nur im Falle einer Veräußerung des Produkts gemeinsam mit dem Produkt übertragbar. Die Software wird nicht im Quellcode überlassen. Eine Veräußerung, Weitergabe, Vermietung, Lizenzierung oder anderweitige Verwertung der Software ist unzulässig. Vereinbarte Lizenzbedingungen sind zwingend einzuhalten. Im Falle des Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen stehen KRACHT Ansprüche auf Lizenzvergütung in Höhe der tatsächlichen Nutzung zu.
14.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen KRACHT an den in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstehenden Arbeitsergebnissen und ungeschützten Kenntnissen („IP“) die ausschließlichen Rechte zu. Arbeitsergebnisse sind alle bei der Durchführung des Vertrags entstandenen Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, Schutzrechte, urheberrechtlich geschützte Werke, Computerprogramme sowie Dokumentationen, Berichte und Unterlagen, auch soweit sie im Auftrag von KRACHT von Dritten ausgeführt werden. Abweichende individualvertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
14.4. Der Kunde und KRACHT verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Vertrauliche Informationen enthalten nur für die Zwecke des Vertrags zu nutzen und auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln sowie auf Verlangen der mitteilenden Partei herauszugeben oder zu löschen. Der Kunde und KRACHT verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. „Vertrauliche Informationen“ sind solche Informationen, die entweder (i) als „vertraulich“ bezeichnet sind, (ii) von der mitteilenden Partei binnen vierzehn (14) Tagen als vertraulich benannt werden oder (iii) bei denen sich die Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die (i) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß durch die empfangende Partei öffentlich bekannt werden, (ii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt waren, (iii) der empfangenden Partei durch einen Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekanntgegeben werden oder (iv) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen entwickelt werden. Im Falle einer behördlichen, gerichtlichen oder gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung dürfen Vertrauliche Informationen offengelegt werden, sofern die empfangende Partei der mitteilenden Partei diesen Umstand anzeigt und die Offenlegung auf das Nötigste beschränkt.

15. Exportkontrolle

15.1. Der Kunde bestätigt die Einhaltung aller geltenden lokalen und internationalen Außenhandels- und Zollvorschriften, Embargos und Handelssanktionen („Außenhandelsverpflichtungen“) und versichert, dass weder der Kunde noch seine Endkunden auf Embargo- oder Sanktionslisten geführt werden. Der Kunde versichert, dass die bestellten Artikel oder damit verbundene geistige Eigentumsrechte, Know-how oder Geschäftsgeheimnisse nicht in den Iran, nach Nordkorea, Syrien, Russland, Belarus, Krim oder in besetzte oder umkämpfte Gebiete der Ukraine verkauft oder übertragen werden, noch für Zwecke im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, Raketen, die solche Waffen transportieren können, oder für andere Zwecke, die nach geltendem Recht verboten sind. Der Kunde wird keine Maßnahmen ergreifen, die gegen Außenhandelsverpflichtungen verstoßen, und KRACHT unverzüglich über mutmaßliche Verstöße informieren. Diese Klausel gewährt dem Kunden keine Rechte in Bezug auf geistige Eigentumsrechte, Know-how oder Geschäftsgeheimnisse.
15.2. Die Verpflichtungen von KRACHT aus dem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Erfüllung nicht anwendbare exportkontrollrechtliche Vorschriften oder andere Hindernisse entgegenstehen, die sich aus den geltenden lokalen und/oder internationalen Außenwirtschafts- und Zollvorschriften oder aus Embargos oder sonstigen Sanktionen ergeben. KRACHT ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne Vorankündigung fristlos zu kündigen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von lokalen oder internationalen Außenhandels- und Zollbestimmungen oder Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. KRACHT behält sich auch das Recht vor, das Angebot zurückzuziehen, eine verbindliche Bestellung oder einen Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung zu kündigen, wenn der Erfüllung Außenhandelsverpflichtungen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Genehmigungsverfahren bzw. sonstigen behördlichen Verfahren begründen keinen Verzug seitens KRACHT.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich, alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und allgemein anerkannten Geschäftspraktiken (zusammenfassend als „Regeln und Kodizes“ bezeichnet) am Ort der Vertragserfüllung, im Ursprungsland der Produkte, am Geschäftssitz einer der Parteien und in jeder anderen anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten. Zu diesen Regeln und Kodizes gehören unter anderem solche, die sich auf die Bekämpfung von Bestechung und Korruption, den Schutz des geistigen Eigentums, den fairen Wettbewerb, die Exportkontrolle, die Einhaltung geltender lokaler und internationaler Außenhandels- und Zollvorschriften sowie Embargos oder sonstiger Sanktionen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, die Ablehnung von Kinderarbeit, die Schaffung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung, Initiativen zur Förderung eines verantwortungsvolleren Umweltschutzes usw. beziehen. Der Käufer muss Richtlinien und Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften einführen und diese stets einhalten, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter, Führungskräfte, Beauftragte, Unterauftragnehmer, Lieferanten und Kunden diese Regeln und Kodizes einhalten.

16. Sonstiges

16.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und KRACHT unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
16.2. Änderungen oder Ergänzungen der zwischen dem Kunden und KRACHT getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen und einem Vertrag zwischen dem Kunden und KRACHT ist der Geschäftssitz von KRACHT, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. KRACHT bleibt berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und/oder des Vertrages zwischen dem Kunden und KRACHT, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.