I. Geltung und Bedingungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der KRACHT GmbH, Werdohl (nachfolgend auch „Lieferer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB (nachfolgend auch „Besteller“).

(2) Sie gelten für alle Verträge über Lieferung oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und alle zukünftigen Geschäfte mit den Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(3) Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.

II. ANGEBOT

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Mündliche Willenserklärungen sind solange nicht bindend, bis sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Der Lieferer hat das Recht, die versprochene Leistung zu ändern und von ihr abzuweichen, wenn dadurch die beabsichtigte Verwendung der Leistung nicht beeinträchtigt wird.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. LIEFERZEIT, LIEFERUNG UND VERZUG

(1) Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(2) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, mindestens um die Dauer der im Folgenden aufgeführten Umstände, wenn die Lieferung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers oder höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder -einschränkungen durch Naturgewalten, Pandemien o.ä. verzögert wird oder wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt nicht, wenn diese Umstände vom Lieferer schuldhaft verursacht wurden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen mitteilen.

(3) Der Lieferer gerät abweichend von § 286 II, III BGB nur durch Mahnung des Bestellers in Verzug. Der Besteller ist im Falle des Verzuges des Lieferers erst zum Rücktritt berechtigt, nachdem er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, mit der er zugleich angekündigt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne.

IV. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart. Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Bestellers gilt die gesetzliche Regelung des §447 BGB. Im Übrigen geht die Gefahr über, wenn wir die Versandbereitschaft anzeigen. Auf Wunsch des Bestellers wird der Transport durch uns versichert; der Besteller trägt die Kosten der Versicherung. Angelieferte Waren sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Soweit der Besteller diese Mängel anzeigt, geschieht dies unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII.

(2) Insofern es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG handelt, ist der Besteller verpflichtet, eine Gelangensbestätigung gemäß § 17a UStDV zu erteilen. Hierzu erhält der Besteller vom Lieferanten ein Formular, das vom Besteller auszufüllen und dem Lieferanten unverzüglich zurückzugeben ist.

V. PREIS UND ZAHLUNG

(1) Die Preise gelten rein Netto ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Rücklieferungen von Transportverpackungen haben frachtfrei und für uns kostenlos zu erfolgen. Der Wert, der Transportverpackung wird nicht gutgeschrieben. Maßgeblicher Preis ist grundsätzlich der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preis.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass durch uns eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, kann der Preis von uns unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, angemessen angepasst werden. Ändert sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist die jeweils belastete Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Kostenpauschale in Höhe von € 40,00 zu berechnen. Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die nicht fristgemäße Einlösung auch nur eines Wechsels begründet die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung.

VI. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGS- UND LEISTUNGS­VERWEIGERUNGSRECHT

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Besteller und Lieferer erfüllt sind.

(2) Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Lieferer bereits ab.

(3) Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Lieferer gelieferten Ware entspricht.

(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigeben.

(5) Der Lieferer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung und Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erfüllen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch den Lieferer verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen Mängelansprüche nicht.

(5) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferers – auch in den in Abs. (3) geregelten Fällen – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur insoweit ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(12) Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a BGB bleibt unberührt.

IX. GESAMTHAFTUNG

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VIII. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

(2) Soweit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. AUFLÖSUNG DES VERTRAGES

Der Lieferer behält sich ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet ist, insbesondere dann, wenn ein gegen den Kunden durchgeführter Vollstreckungsversuch ergebnislos geblieben ist, wenn der Besteller ohne Erlaubnis Produktzeichnungen und Zeichnungen von Hydraulikanlagen weitergibt. Darüber hinaus steht dem Lieferer ein Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn die Lieferfrist auch unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers, höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder -einschränkung durch Naturgewalten, Pandemien usw., nicht einzuhalten ist. Jede Vertragsauflösung (bzw. Kündigung) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

XI. EXPORTKONTROLLE

(1) Der Lieferant weist den Besteller darauf hin, dass für den Import/Export von Waren (Rohstoffe, Software und Technologie) sowie die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montage, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen und Einweisung/Schulung etc.), die grenzüberschreitende Tätigkeiten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung beinhalten, das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht gilt und die einzelnen Lieferungen und technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) und ihren Anhängen, dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und ihren Anhängen (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste) in der jeweils gültigen Fassung.

Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargobestimmungen gegenüber bestimmten Ländern sowie gegenüber Personen, Unternehmen und Organisationen, die eine Lieferung, Bereitstellung, Ein- oder Ausfuhr und den Verkauf von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen können. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in der jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.

(2) Der Besteller verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen sowie Embargovorschriften uneingeschränkt anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Besteller von einer Reexportkontrollbedingung betroffen ist, die sich aus einer dem Lieferanten von der Exportkontrollbehörde erteilten Genehmigung ergibt. Der Lieferant wird den Besteller spätestens vor dem Import/Export über eine entsprechende Bedingung informieren. Der Besteller verpflichtet sich, jederzeit die anwendbaren lokalen und internationalen Außenwirtschafts- und Zollvorschriften sowie etwaige Embargos und sonstige Handelssanktionen einzuhalten.

Der Besteller verpflichtet sich ferner, die gelieferte Ware weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Institutionen oder Organisationen in Ländern zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzuleiten oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Der Besteller bestätigt, dass die bestellten Artikel nicht für Zwecke verwendet werden, die mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder mit Raketen, die solche Waffen tragen können, in Zusammenhang stehen, noch für andere Zwecke, die durch geltendes Recht verboten sind. Darüber hinaus bestätigt der Besteller, dass die bestellten Artikel weder direkt noch indirekt in den Iran, nach Nordkorea, Syrien, Russland, Weißrussland, auf die Krim oder in umstrittene Gebiete der Ukraine oder Russlands verkauft oder weitergegeben werden.

(3) Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferanten auf Anfrage geeignete und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sog. Endverbleibserklärungen auszustellen und diese im Original an den Lieferanten zu übermitteln. Der Besteller hat die Endverwendung und den Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen zu prüfen und dies der zuständigen Exportkontrollbehörde nachzuweisen.

(4) Werden etwa erforderliche Export- oder Importlizenzen oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder treten aufgrund außenwirtschaftsrechtlicher oder embargorechtlicher Auflagen, die vom Lieferanten als Exporteur bzw. Importeur oder von seinen Lieferanten zu beachten sind, sonstige Hindernisse für die Vertragserfüllung oder Lieferung auf, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag oder von der einzelnen Liefer- oder Leistungsverpflichtung berechtigt. Dies gilt auch, wenn entsprechende exportkontrollrechtliche und embargorechtliche Hindernisse erst zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung eintreten sowie bei der Ausübung von Gewährleistungsrechten, insbesondere infolge einer geänderten Rechtslage, und die Lieferung bzw. Leistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Export- oder Importlizenzen oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund einzuhaltender außenwirtschafts- und embargorechtlicher Auflagen der Vertragsdurchführung bzw. Lieferung/Leistung entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind im Rahmen der Gesamthaftungsregelung gemäß Ziffer IX. dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

(5) Die Einhaltung von Lieferfristen kann von der Freigabe bzw. Erteilung von Export- oder Importgenehmigungen oder sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden abhängig gemacht werden. Ist der Lieferant aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung außenwirtschaftsrechtlicher Antrags- oder Genehmigungsverfahren an einer termingerechten Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen entsprechend der Dauer der durch derartige behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.

(6) Der Besteller haftet dem Lieferanten in vollem Umfang für Schäden und Aufwendungen, die diesem dadurch entstehen, dass der Besteller europäische und/oder deutsche Exportvorschriften oder Embargobestimmungen schuldhaft nicht beachtet.

XII. SCHUTZRECHTE

Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT, SCHRIFTFORM

(1) Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, Gerichtsstand ist Altena.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
(3) Alle Änderungen und Nebenabsprachen zu den Verträgen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform genügt eine bestätigte E-Mail.

Zusatzbestimmungen für Lieferung von Hydraulikanlagen:
Für Hydraulikanlagen gelten die vorgenannten Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen bzw. Änderungen:
(1) Im Auftragswert (Angebotswert) eingeschlossen ist die Erstellung konventioneller Zeichnungsunterlagen in einem Exemplar in deutscher Sprache. Sofern weitere Unterlagen gewünscht werden, erfolgt die Berechnung der Erstellung zum Selbstkostenpreis.
(2) Der Angebotspreis (Auftragswert) schließt alle in der Vorplanung vorgesehenen Arbeiten ein. Sofern während der Abwicklung des Auftrages oder in der Folgezeit Änderungen auf Wunsch des Bestellers erforderlich sind, wird eine neue Preisvereinbarung getroffen.
(3) Für die Anbringung von Schutzverkleidungen – sofern sie nicht nach deutschen Sicherheitsgesetzen vorgesehen sind – ist der Besteller allein verantwortlich. Die Mitlieferung bedarf dann besonderer Vereinbarungen.

Nur für die komplett montierte Gesamtanlage:
(1) Die Anlage wird, soweit im Text der Offerte (Auftragsbestätigung) angegeben, komplett montiert geliefert, sofern eine verhältnismäßig zumutbare Versandmöglichkeit in dieser Form besteht.
(2) Falls es der Transport und die Verpackung erforderlich machen, sperrige Leitungen, Armaturen und sonstige Teile zu demontieren, gehen die Zusammenbaukosten am Aufstellungsort zu Lasten des Bestellers. Die Aufstellungskosten am Bestimmungsort sind nicht im Preis eingeschlossen. Sofern Montage und Inbetriebsetzung durch einen Monteur des Lieferers gewünscht wird, berechnen wir die dafür erforderlichen Aufwendungen nach unseren Montagebestimmungen MB I. und MB II. (Ausland). (3) Rohrverschraubungen, auch wenn sie vom Lieferer fest angezogen werden, müssen vom Besteller einige Zeit nach Inbetriebnahme der Anlage nachgezogen werden. Dafür entstandene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Sofern bei der Projektierung einer Hydraulikanlage Bedingungen bekannt werden, die eine ungünstige Temperaturbeeinflussung erwarten lassen (z. B. erhöhte Umgebungstemperatur, mangelhafte Luftventilation, funktionsbedingte Blindleistungen usw.) werden vom Lieferer auch nach Möglichkeit ausreichende Ölkühler vorgesehen. Falls sich nach Inbetriebnahme eine zusätzliche Ölkühlung als erforderlich herausstellen sollte, so kann daraus kein Gewährleistungsanspruch abgeleitet werden.

Zusatzbestimmungen für Reparaturen:
Bei Reparaturen beschränkt sich die Mängelhaftung auf die ausgewechselten Teile und die fachmännische Ausführung der Werkstatt- und Montagearbeiten. Auch hier obliegt dem Besteller die Pflicht der unverzüglichen Rüge. Entsprechende Mängel sind unverzüglich nach Durchführung der Reparatur anzuzeigen. Im Übrigen gelten für den Umfang der Mängelhaftung und die fachmännische Ausführung der Werkstatt- und Montagearbeiten die unter den Nummern VIII. und IX. geregelten Bestimmungen.